realax Lösung zum BGH Urteil zur WEG InstandhaltungsrücklageTatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. So der Tenor des BGH-Urteils V ZR 44/09 v. 04.12.2009, veröffentlicht am 16.02.2010.In Zusammenarbeit mit langjährigen Kunden wurden folgende Arbeitsziele definiert: 1. Die Lösung darf nicht zu Mehraufwand beim Verwalter führen 2. Es soll weiterhin nur eine Sollstellungsposition geben 3. Die Instandhaltungsrücklage muss vollautomatisiert ausgewertet werden 4. Es muss eine Möglichkeit der rückwirkenden Abrechnung gemäß BGH Beschluss realisiert werden. Die realax Lösung: Nutzung aller bereits gegebenen Mittel, die in realax schon zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage für die geschuldete Instandhaltungsrücklage (Sollbetrag) wird der beschlossene Planwert zur Zuführung zur Instandhaltungsrücklage eines realax Wirtschaftsplans herangezogen. Der Wirtschaftsplan wird in einem neuen Feld in der Eigentümerabrechnung ausgewählt. Die Sollbeträge der Instandhaltungsrücklage je Eigentümer werden dann anhand der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer verteilt. Dadurch ergibt sich eine Quote, die das Verhältnis von „Sollbetrag Hausgeld“ zu „Sollbetrag Instandhaltungsrücklage“ darstellt. Mittels dieser Quote kann nun der gezahlte Betrag eines Eigentümers auf die Positionen Hausgeld und Instandhaltungsrücklage aufgeteilt werden. Alternative Lösungswege, wie z.B. das sogenannte "Münchener Modell", wären zwar mit weniger Entwicklungsaufwand, aber mit erheblichem Mehraufwand für den Verwalter verbunden gewesen. Daher kamen diese einfachen Lösungswege für uns nicht in Frage! © 2006 - 2012 GiT Gesellschaft für innovative DV-Technik mbH, Gelsenkirchen | Impressum |