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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiT (Stand 2011-08-18)

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Allgemein“) der GiT Gesellschaft für innovative DV-Technik mbH und der GiT Systems GmbH („GiT“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der GiT Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen GiT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Diese AGB-Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GiT ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn GiT in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Die AGB-Allgemein werden gegebenenfalls durch die Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software (AGB Software), die Vertragsbedingungen für die Softwarepflege („AGB-Pflege“) und die Vertragsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen („AGB-Dienstleistung“) ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(4) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.
II. Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote von GiT sind verbindlich, wenn sie eine Bindungsfrist ausdrücklich enthalten. In anderen Fällen sind Angebote von GiT lediglich unverbindliche Preisinformationen. Dies gilt auch, wenn GiT dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z.B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat. Eigentums- und Urheberrechte an vorgenannten Unterlagen bleiben GiT vorbehalten. Das Zustandekommen eines Vertrages erfordert in jedem Fall ein Vertragswerk in Schriftform.
(2) Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen ein anderes ergibt. GiT ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei GiT anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass Software einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann GiT deshalb geänderte oder angepasste Software liefern bzw. herstellen oder sonstige Leistungen abweichend von der Vereinbarung erbringen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn hierdurch die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
(1) Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation – falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab Sitz von GiT, wo auch der Erfüllungsort ist. GiT ist berechtigt, dem Kunden Benutzerhandbücher oder sonstige Dokumentationen in elektronischer Form (Datenträger) zu überlassen oder auf einen Server zum Download (online) zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf eine gedruckte Version besteht nicht. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist GiT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(3) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von GiT schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt GiT ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
(4) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn GiT die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer) zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(6) GiT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Teillieferung oder Teilleistung insbesondere dann, wenn diese mit den wirtschaftlichen Interessen des Kunden unvereinbar ist.
(7) Kommt GiT in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung in Höhe von 2,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen werden konnte. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von GiT zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GiT innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(8) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass GiT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(9) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung und anstatt der Leistung, die über die in Ziffer III. (7) und III. (8) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer III. (7) und III. (8) gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung von GiT im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
IV. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum GiT Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen GiT-Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Sitz von GiT ohne Abzüge zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) GiT behält sich ausdrücklich vor, Scheck oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3) Die Zahlungsmodalitäten sind der dem Kunden zugesandten Rechnung zu entnehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann GiT ohne weiteren Nachweis für das Jahr Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Ebenso hat GiT das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
(4) Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit, ist der Eingang des vollständigen Betrages bei GiT maßgeblich.
(5) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von GiT schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von GiT schriftlich anerkannt ist.
(6) Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht GiT das Recht zu, weitere Leistungen ausdemselben rechtlichen Verhältnis, zu dem GiT sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens GiT sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von GiT hierauf bedarf. Ziff. IV. (6) gilt nicht, soweit der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
V. Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich GiT sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen (z.B. Hardware, Software, Datenträger,  Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Lizenzen, Nutzungsrechte an Softwareprogrammen
und Benutzerhandbüchern).
(2) Lieferungen bzw. Leistungen von GiT dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat GiT unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist GiT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Lizenzen, Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von GiT erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an GiT bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GiT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GiT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GiT verlangen, dass der Kunde GiT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. GiT verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GiT.
VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, GiT gegenüber schriftlich, per E-Mail oder Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer IX. GiT gegen über schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
(2) Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem tagaktuellen Stand und dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
(3) Der Kunde wird im Rahmen der von GiT geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für GiT notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde GiT alle Aufwendungen, die durch diese entstehen.
VII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung
(1) Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann GiT vom Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemäßer Leistung). Die Regelung unter Ziffer VI. (1) bleibt unberührt.
(2) GiT wird zuvor dem Kunden auf dessen Verlangen die Erfüllung der Leistungsmerkmale in einem Testlauf nachweisen.
(3) Bei Teilleistungen erstreckt sich die Annahmeerklärung nicht auf solche Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
(4) Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gelten die Ziffern VII. (1)-(3) entsprechend. Darüber hinaus gilt eine abnahmebedürftige Leistung als abgenommen, wenn der Kunde das System oder die Software innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe nutzt, ohne seinen o.g. Rügepflichten nachzukommen.
VIII. Haftung
(1) Die Haftung von GiT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet GiT auch für leichte Fahrlässigkeit.
(3) Die Haftung von GiT im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) GiT haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von GiT für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von GiT verursacht – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.
(5) GiT haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen und mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(6) Soweit die Haftung von GiT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung vom Mitarbeitern und Arbeitnehmern von GiT sowie für Dritte, die im Auftrag von GiT handeln.
(7) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer III. (7) getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer III. (8).
(8) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
IX. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Mängelansprüche, wenn GiT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung
(1) Sofern dem Kunden das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
(2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit GiT zurückzutreten oder dies aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
XI. Rechte Dritter
GiT stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen frei. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Kunde GiT von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder GiT überlässt oder nur im Einvernehmen mit GiT führt. Soweit der Kunde Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen GiT ausgeschlossen.
XII. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1) Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich: a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Partei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offengelegt werden müssen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zu übergeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus für die Dauer von fünf Jahren.
XIII. Sonstiges
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von GiT. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen GiT und dem Kunden ist der Sitz von GiT. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. GiT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Elektronische Dokumente wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte eine Regelungslücke festgestellt werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und GiT werden in diesen Fällen unverzüglich nach ihrer Feststellung die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen bzw. Regelungslücken durch solche Bestimmungen ausfüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechen. Sollte dies den Vertragsparteien trotz nachgewiesenen ernsthaften Bemühungen nicht gelingen, so gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Reglungslücken die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Alle vorherigen „AGB-Allgemein“ verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

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