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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiT für die Überlassung von Software (Stand 2011-08-18)

I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der GiT Gesellschaft für innovative DV-Technik mbH und der GiT Systems GmbH („GiT") zur Überlassung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung, und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen GiT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die AGB-Allgemein, die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.
II. Leistungen von GiT
(1) GiT überlässt dem Kunden die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software in maschinenlesbarem Objektcode. Die Überlassung der Software erfolgt - je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch - auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z.B. Download aus dem Internet).
(2) Im Benutzerhandbuch bzw. in den sonstigen Dokumentationen der Software ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen die Software bei vertragsgemäßer Nutzung bietet („Leistungsbeschreibung"). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Software dar.
(3) Die Leistungen von GiT im Rahmen der Überlassung der Software beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen der Software, die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen und sonstige über die Überlassung der Software hinausgehende Leistungen. Insbesondere ist GiT nicht verpflichtet, die Software mit einer anderen Software zwecks Datenaustausch zu verbinden, auch wenn die Software gegebenenfalls Schnittstellen enthält. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt GiT nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) In dem Angebot/der Auftragsbestätigung von GiT bzw. in der jeweiligen Dokumentation der Software ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Softwareprogramme vorausgesetzte Hardware- und Softwareumgebung (Mindesttaktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Softwareumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Software nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
(2) Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu angehalten, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Hardware- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mangelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich GiT schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software und die sonstigen Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.
(4) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.
IV. Gewährung von Rechten
(1) GiT gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software.
(2) Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software auf der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen/Hardware berechtigt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen / Hardware ist unzulässig.
(3) Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. sonstigen Dokumentationen darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie des Benutzerhandbuches bzw. sonstiger Dokumentationen durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch GiT zulässig.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben/zu veräußern. Eine Weitergabe darf nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger weitergibt und sämtliche von ihm etwa angefertigten Kopien der Software an den Käufer bzw. Erwerber übergibt oder löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden AGB verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten GiT unverzüglich mitteilt.
(5) Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Software dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Software oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.
V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
(1) Der Kunde ist zu keinerlei Änderungen am Code der Vertragssoftware befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. GiT ermöglicht die Beseitigung von Fehlern auch nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche im Rahmen eines abzuschließenden Servicevertrages.
(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Befugnis der Vornahme von Übersetzungen der Codeformen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms bleibt unberührt, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die bei Handlungen nach Absatz (2) Satz 2 gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen als den dort genannten Zwecken verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von GiT zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
(5) Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sog. „Application Service Providing (ASP)" ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung oder Installation der Software auf mehr als der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen /Hardware, eine vertragswidrige Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, GiT hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der GiT-Preisliste von GiT zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von GiT fällig.
VI. Mängelhaftung
(1) Für Rechte des Kunden bei Mängeln der überlassenen Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für Mängelansprüche an der Software besteht eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Software an den Kunden. Die gesetzliche Verjährungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn GiT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat. Die Garantie für Beschaffenheit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt.
(3) GiT gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel GiT unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben, und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils zeigt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(5) GiT wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei GiT. Das Recht von GiT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist GiT berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update", „Wartungsrelease/Patch") zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.
(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde GiT schriftlich eine weitere angemessene Frist (Nachfrist) zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit GiT die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern und ggf., wenn GiT ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware. Der Kunde hat nicht das Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels auf Kosten von GiT
(7) GiT ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn Fehler der Software nach Änderung der Einsatz- und/oder Betriebsbedingungen, nach Installations- und/oder Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei Übergabe der Software vorhanden waren oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(8) GiT haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Vertragssoftware befindlichen Daten des Kunden und der daraus resultierenden möglichen Fehler.
(9) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Vertragssoftware beruht, ist GiT berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand entsprechend ihrer derzeit aktuellen GiT-Preisliste gegenüber dem Kunden zu berechnen.
(10) Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist GiT berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigungen der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen ist.
VII. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den AGB-Allgemein enthaltenen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechende Anwendung.
Alle „AGB-Software" älteren Datums verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

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